Hier informieren wir Sie über aktuelle rechtliche und wirtschaftliche Rahmenbedingungen, die für Factoring-Nutzer interessant sind:
Für Unternehmen, die finanzielle Hilfeleistungen „im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie“ beantragt haben bzw. in den Kreis der Antragsberechtigten fallen, galt bis zum 30. April 2021 die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht. Diese Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ist inzwischen seit
01.05.2021 beendet,
so dass alle insolvenzreifen Unternehmen nunmehr wieder der Insolvenzantragspflicht unterfallen. Hierzu passt es, dass die Antragsfrist für November-/Dezemberhilfen ebenfalls am 30.04.2021 zu Ende gegangen ist, so dass nunmehr bis 30.06.2021 nur noch Änderungsanträge gestellt werden können.
Die am 31.03.2021 vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Insolvenzstatistik für das gesamte Kalenderjahr 2020 zeigt, dass im vergangenen Jahr etwas über 15.800 Unternehmensinsolvenzen zu verzeichnen waren (zum Vergleich: 2019 waren es ca. 18.750); ob dieser rückläufige Trend auch 2021 anhält, bleibt allerdings abzuwarten.
Zum Zwecke der Lieferkettenabsicherung wurde im Frühjahr 2020 zwischen der Bundesregierung und den Warenkreditversicherern der sogenannte WKV-Schutzschirm vereinbart und bis zum 30.06.2021 verlängert. Nun teilt die Bundesregierung mit, dass der WKV-Schutzschirm planmäßig auslaufen werde, weist jedoch gleichzeitig darauf hin, dass „Bundesregierung und Warenkreditversicherer … über den 30. Juni 2021 hinaus auch weiterhin in einem sehr engen Austausch bleiben [werden], um im Fall einer deutlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation und einer damit verbundenen Gefährdung der Lieferketten im Rahmen der EU-rechtlichen Möglichkeiten rasch handeln zu können“ und dass es hierzu „eine enge Abstimmung und Beobachtung der Marktentwicklung geben“ werde. Die Kreditversicherer seien sich dabei ihrer volkswirtschaftlichen Verantwortung bewusst und wollen auch nach Auslaufen des Schutzschirms auf Basis entsprechender Risikoanalysen weiterhin Versicherungsschutz zur Verfügung stellen (vgl. die dem BMF gleichlautende Pressemitteilung des GDV). Siehe Reuters.
Angesichts der durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation wurden die Erklärungsfrist und die zinsfreie Karenzzeit nach der AO für den Veranlagungszeitraum 2019 um fünf bzw. sechs Monate verlängert. Antworten auf weitere Anwendungsfragen finden Sie hier.
Seit Ende März können zudem Anträge auf die sog. Neustarthilfe für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften auch über prüfende Dritte gestellt werden; außerdem können Soloselbständige mit Personengesellschaft auch direkt Anträge auf diese Neustarthilfe stellen. Seit Anfang April 2021 steht hierzu ein Video-Tutorial zur direkten Antragstellung online bereit.
Informationen zu den angekündigten Verbesserungen der Überbrückungshilfe III und dem seit Anfang April neu eingeführten Eigenkapitalzuschuss sind online zu finden, genauso wie nähere Informationen zu den einzelnen Überbrückungshilfen. Seit Anfang April werden zudem wöchentlich aktuelle Statistiken zu Auszahlung und Bewilligung der Zuschusshilfen online veröffentlicht.