Hinter dem Kürzel „StaRUG“ steckt das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen vom 22. Dezember 2020. Das Gesetz ist zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten und setzt die Europäische Restrukturierungs-Richtlinie in deutsches Recht um. Bisher fehlten im deutschen Sanierungsrecht spezielle Regelungen für die Durchsetzung und Umsetzung von Sanierungen, deren Ziel letztlich die Vermeidung von Insolvenzverfahren ist. Diese Lücke wird durch das StaRUG geschlossen. Um mehr darüber zu erfahren, welche Instrumente das StaRUG Unternehmen in der Krise zur Unterstützung der Sanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens an die Hand gibt, hat sich Eva Sartorius, Mitglied der Geschäftsleitung der A.B.S. Global Factoring AG, mit Ingo Bossers, selbstständiger Unternehmensberater, getroffen. Im nachfolgenden Interview macht er deutlich, dass Unternehmen durch das StaRUG zu Krisenprävention verpflichtet sind.
Ingo Bossers: Kurz gesagt: Das StaRUG ist ein Gesetz, das Unternehmen dazu verpflichtet, ein Risikomanagement einzuführen. Es ist für alle Unternehmen bindend, unabhängig von Rechtsform und Größe.
Ingo Bossers: Um den Anforderungen genüge zu leisten, sind vorausschauende Planungen (Ertrag- und Liquidität) für einen Zeitraum von jeweils 24 Monaten zu erstellen. Alle eventuellen Risiken sind hierbei zu berücksichtigen, wie z.B. Abhängigkeiten von Kunden, Lieferanten, Mitarbeitern, Finanzierern oder andere evtl. unternehmensspezifische Risiken. Aus einer nachvollziehbaren Planung muss ersichtlich sein, dass ein Unternehmen für die nächsten 12 Monate „durchfinanziert“ ist. Sollte die nicht der Fall sein, ist ein Insolvenzantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit zu stellen.
Ingo Bossers: Das StaRUG selbst sieht keine Sanktionen vor. Im Insolvenzfall prüft der Insolvenzverwalter, ob ein entsprechendes Risikomanagement vorhanden ist. Fehlt dieses, ist in jedem Fall der Tatbestand der Insolvenzverschleppung erfüllt, was unter Umständen zu einem Berufsverbot führen kann. Zusätzlich werden die Geschäftsführer und Vorstände von Kapitalgesellschaften persönlich haftbar.
Aber auch wenn der Insolvenzfall nicht eintritt, kann das Fehlen eines Risikomanagements zu nicht unerheblichen Erschwernissen in der Zusammenarbeit mit Betriebsprüfern und Kreditinstituten führen. Folgen können die Nichtanerkennung der Buchhaltung oder auch die Nichtvergabe von Krediten sein.
Ingo Bossers: Beginnen Sie unverzüglich mit der Einführung eines Risikomanagements. In Abhängigkeit von den im Unternehmen vorhandenen Kapazitäten ist eventuell darüber nachzudenken, ob Teile dieser Umsetzung ausgelagert werden sollen. Nicht empfehlenswert ist in jedem Fall die Erfordernisse zu ignorieren. Evtl. Folgen wurden bereits zuvor beschrieben.
Für KMU ist zu empfehlen, das man sich externer Hilfe bedient. Die Einstellung und/oder Ausbildung eines Mitarbeiters zur Umsetzung könnte überdimensioniert sein. Sofern Sie qualifizierte Berater beauftragen, besteht die Möglichkeit, dass die Beraterarbeit öffentlich bezuschusst werden kann. Achten Sie aber darauf, dass die Umsetzung keine einmalige Aufgabe ist.
Ingo Bossers, Jahrgang 1964, ist selbständiger Unternehmensberater und seit 2002 Inhaber der Bossers Unternehmensberatung mit Niederlassungen in Regensburg und Krefeld.
Die Unternehmensberatung Bossers ist sowohl bei der KFW-Beraterbörse als auch beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als Berater zugelassen.
In NRW und im Freistaat Bayern ist sie als zugelassener Berater für Existenzgründer registriert, zudem als zertifizierter Mittelstandsberater im Beraternetzwerk des BVMW.