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Neuerungen im deutschen Restrukturierungs- und Insolvenzrecht: Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, Schutzschirmverfahren und Eigenverwaltung

Nach Ausbruch der Corona-Pandemie sind viele Unternehmen in Deutschland in eine wirtschaftliche Schieflage geraten. In der Krise befinden sich insbesondere Unternehmen, deren Geschäftsbetrieb aufgrund des angeordneten Lockdowns eingeschränkt, wenn nicht gar vollständig geschlossen wurde. Bei diesen Unternehmen fehlen die erwarteten und geplanten Umsätze – immernoch. Vielfach dürfte die Zukunft auch davon abhängen, wie sich die Banken positionieren und bereit sind, frische Liquidität bereitzustellen, denn die KfW-Mittel mit entsprechender Haftungsfreistellung müssen auch zurückgezahlt werden. Viele Geschäftsführer fragen sich daher: Schaffe ich es durch diese Krise oder muss ich im Zweifel ein Insolvenzverfahren beantragen? Um hier Antworten auf drängende Fragen zu finden, hat Eva Sartorius, Mitglied der Geschäftsleitung der A.B.S. Global Factoring AG, Rechtsanwältin Nadja Raiß zum Interview eingeladen. Sie stellt hier die aktuelle Rechtslage und die Neuerungen im deutschen Restrukturierungs- und Insolvenzrecht vor.

Welche Unternehmen sind nach derzeitigem Insolvenzrecht insolvenzantragspflichtig?

Nachdem der Gesetzgeber bereits Ende September 2020 die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, für solche Unternehmen, deren Insolvenzreife auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht, für den Insolvenzgrund der Überschuldung bis zum 31. Dezember 2020 verlängert hatte, wurde die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht mittlerweile bereits mehrfach zuletzt bis April 2021 ausgesetzt, und zwar jetzt auch wieder für den Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit.  Weiter müssen folgende Vorausstezungen erfüllt sein:

  1. Die Unternehmen müssen bereits 2020 einen Antrag auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen gestellt haben oder, zumindest nach den Bedingungen des staatlichen Hilfsprogramms, in den Kreis der Antragsberechtigten fallen.
  2. Sie müssen zudem Aussicht auf Erlangung der Hilfeleistung haben und
  3. die erlangbare Hilfeleistung muss für die Beseitigung der Insolvenzreife ausreichend sein.

Fällt ein Unternehmen, das keine Hilfeleistungen in Anspruch genommen hat, nicht unter das Insolvenzaussetzungsgesetz?

Nach der Formulierung im Gesetz reicht es aus, dass das Unternehmen Aussicht auf Erlangung der Hilfeleistung hat. Dass diese auch bereits beantragt und bewilligt wurde, ist demnach keine Voraussetzung. An dieser Stelle besteht aber in der Praxis eine große Unsicherheit: zum einen in technischer Natur, denn die Portale sind noch nicht freigeschaltet. Zum anderen  sind  die Anträge kompliziert und enthalten viele Querverweise auf andere Gesetze und Richtlinien (insbesondere auch der EU), so dass schwer zu beurteilen ist, ob eine Aussicht auf Erlangung der Hilfeleistung auch wirklich berechtigt ist.

Was auch ganz wichtig ist, aber häufig vergessen wird: die erlangbare Hilfeleistung muss die Insolvenzreife beseitigen. Soll heißen, ich muss auch tatsächlich ausreichend Geld bekommen, um eine eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder eine Überschuldung zu beseitigen.

Welche Haftungsrisiken bestehen gemäß Insolvenzrecht für Geschäftsführer nach dem Ablauf der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, also ab dem 30.04.21?

Wenn sich eine Insolvenz doch nicht vermeiden lässt, wird der spätere Insolvenzverwalter prüfen, ob der Tatbestand der Insolvenzverschleppung erfüllt ist, das heißt ob nicht der Geschäftsführer bereits zu einem früheren Zeitpunkt einen Insolvenzantrag hätte stellen müssen. Häufig wird die Macht des Faktischen dazu führen, dass trotz Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ein Insolvenzantrag gestellt wird: fehlt das Geld, um die Gläubiger zu bezahlen, bin ich zahlungsunfähig und die Stellung eines Insolvenzantrages ist alternativlos. Aber die Zahlungsunfähigkeit tritt häufig rechtlich schon früher ein ebenso die Überschuldung. Hier kann nur jedem Geschäftsführer geraten werden, eine Liquiditätsplanung aufzustellen und diese und die ihr zugrunde liegenden Prämissen regelmäßig zu überprüfen.

Bestand die Insolvenzreife vor Stellung des Insolvenzantrages, hafte ich als Geschäftsführer/in persönlich für die verspätete Antragstellung. Hier besteht neben der strafrechtlichen Haftung auch eine Haftung für in diesem Zeitraum getätigte Zahlungen. Diese sind zu erstatten und können schnell je nach Geschäftsbetrieb in die Hundertausende gehen.

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Welche Chancen bietet ein Schutzschirmverfahren?

Ein Schutzschirmverfahren ist eine spezielle Form der Eigenverwaltung. In der Eigenverwaltung bleiben die Geschäftsführer verfügungsbefugt über ihr Unternehmen. Ihnen wird lediglich ein im Insolvenzrecht versierter Berater in Form eines weiteren Geschäftsführers oder Generalbevollmächtigten zur Seite gestellt. Das Gericht bestellt einen sogenannten Sachwalter, der die Geschäftsführung während des Verfahrens überwacht. Anders ist dies im Regelinsolvenzverfahren, hier wird ein Insolvenzverwalter durch das Gericht bestellt, der die Verfügungsbefugnis über das Unternehmen erhält.

Für ein Schutzschirmverfahren muss das Unternehmen einen gesonderten Antrag stellen und bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Der Gesetzgeber möchte damit Unternehmen belohnen, die frühzeitig einen Insolvenzantrag stellen. Häufig ist es für das Unternehmen und auch die Geschäftsführung wichtig, dass sie weiterhin die Geschäfte leiten und die Zügel in der Hand haben.

Der Gesetzgeber hat mit dem SanInsFOG (dem Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts) die Voraussetzungen für einen solchen Antrag auf Eigenverwaltung verschärft. Die entsprechenden Regelungen in der Insolvenzordnung wurden angepasst. Die neuen Regelungen sind seit dem 01.01.2021 in Kraft, hingegen bestehen Ausnahmen.

War es bisher gängige Praxis bei gut vorbereiteten Eigenverwaltungsverfahren dass bereits bei Antragstellung eine Finanzplanung zumindest für den Zeitraum des vorläufigen Verfahrens vorlag, ist dies nunmehr als Anforderung an einen Insolvenzantrag auch im Gesetz wiederzufinden. Die neue Regelung geht sogar darüber hinaus und formuliert einzelne Vorgaben an die, dem Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung beizufügenden, Anlagen. So ist eine Eigenverwaltungsplanung vorzulegen, welche neben einem Finanzplan auch ein Konzept für die Durchführung des Insolvenzverfahrens mit dem Ziel der Eigenverwaltung unter Beschreibung der hierfür vorzunehmenden Maßnahmen, die Darstellung des Stands von Verhandlungen mit Gläubigern, eine Darstellung der Vorkehrungen zur Sicherstellung der Einhaltung der insolvenzrechtlichen Pflichten sowie eine begründete Darstellung etwaiger Mehr- oder Minderkosten, die im Rahmen der Eigenverwaltung im Vergleich zu einem Regelverfahren voraussichtlich anfallen beinhalten soll.

Weiter hat der Schuldner sich zu erklären, ob und in welcher Höhe er sich mit der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen, Pensionszusagen oder dem Steuerschuldverhältnis, gegenüber Sozialversicherungsträgern oder Lieferanten in Verzug befindet. Oder ob in den letzten drei Jahren Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach der InsO oder dem StaRUG angeordnet wurden und ob er in den letzten drei Geschäftsjahren seinen Offenlegungspflichten nach dem Handelsgesetzbuch nachgekommen ist.

Sollte der Schuldner bei diesen zwingenden Zusatzangaben Mängel aufweisen, erfolgt die Bestellung eines vorläufigen Sachwalters (und damit impliziert die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung) nur dann, wenn trotz dieser Umstände zu erwarten ist, dass der Schuldner bereit und in der Lage ist, seine Geschäftsführung an den Interessen der Gläubiger auszurichten. Gleiches gilt, wenn die Eigenverwaltung die Kosten eines Regelverfahrens deutlich übersteigt und wenn der vorzulegende Finanzplan eine Liquiditätslücke aufweist. Hier wurden somit die Anforderungen an die Eigenverwaltung deutlich erhöht.

Ausnahmen gibt es für die Unternehmen, deren Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist. Dies wird (unwiderleglich) vermutet, wenn das Unternehmen eine Bescheinigung von einer in Insolvenzsachen qualifizierten Person (Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte etc.) vorlegt, aus der sich ergibt, dass

  1. das Unternehmen am 31. Dezember 2019 weder zahlungsunfähig noch überschuldet war,
  2. das Unternehmen in dem letzten vor dem 1. Januar 2020 abgeschlossenen Geschäftsjahr ein positives Ergebnis aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit erwirtschaftet hat und
  3. der Umsatz aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit im Kalenderjahr 2020 im Vergleich zum Vorjahr um mehr als 30 Prozent eingebrochen ist.

Sofern die in Nummer 2 oder 3 genannten Voraussetzungen nicht oder nicht vollständig vorliegen, reicht es auch aus, wenn aus der Bescheinigung hervorgeht, dass aufgrund von Besonderheiten, die im Unternehmen oder seiner Branche begründet sind, oder aufgrund sonstiger Umstände oder Verhältnisse, dennoch davon ausgegangen werden kann, dass die Insolvenzreife auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist.

Soweit es um die Anwendung der erleichterten alten Bedingungen für die Eigenverwaltung geht, reicht es alternativ dazu auch aus, wenn das Unternehmen in seinem Insolvenzantrag darlegt, dass zum Antragszeitpunkt keine Verbindlichkeiten mehr bestehen, die am 31. Dezember 2019 bereits fällig und zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestritten waren. Und soweit es um die Anwendung des Schutzschirmverfahrens geht, ist es nicht erforderlich, dass zum 31. Dezember 2019 keine Überschuldung vorlag.

Trotz Zahlungsunfähigkeit den Turnaround schaffen

Sollte sich trotz der Neuerungen im Insolvenzrecht eine Zahlungsunfähigkeit nicht vermeiden lassen, heißt das jedoch dennoch nicht, dass der Betrieb nicht weitergeführt werden kann. Allerdings ist in einem solchen Szenario die künftige Finanzierung ein wesentlicher Punkt für die Unternehmenssanierung. Hier hat Factoring großes Potential. Denn damit können Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen neuen finanziellen Spielraum schaffen, mit dem die Geschäfte fortgeführt und dafür Lieferungen und Leistungen erbracht werden können. Da die Hausbank hierzu meist nicht mehr zur Verfügung steht – ist sie in der Regel doch selbst einer der größten Gläubiger – braucht es ein bankenunabhängiges Finanzierungskonzept für den Neustart: A.B.S. Factoring. Der richtige Finanzierungsmix sowie eine Diversifikation der Kapitalgeber sind jetzt entscheidend für den Turnaround.

Ob die Forderungen Ihres Unternehmens die grundlegenden Voraussetzungen für eine Factoring- Finanzierung erfüllen, besprechen wir gerne mit Ihnen.

Zur Person

Nadja Raiß ist Rechtsanwältin bei der international tätigen Kanzlei K&L Gates. Sie ist seit über 15 Jahren im Bereich Restrukturierung und Insolvenzrecht tätig. Sie wird bei zahlreichen Gerichten als Insolvenzverwalterin bestellt und berät vorwiegend Unternehmen in Krisensituationen, hier insbesondere bei der Vorbereitung und Durchführung von Eigenverwaltungsverfahren. Mit Inkrafttreten des StaRUG ist Frau Raiß auch als Beraterin bei der Vorbereitung und Durchführung von StaRUG-Verfahren tätig.

Für Sie zum Download: So hilft Factoring in der Restrukturierung

Sehen Sie hier einen realen Beispielfall aus der Praxis:

Factoring in der Restrukturierung

Mehr zu Factoring in der Insolvenz lesen Sie hier.

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