Um Unternehmen vor den Auswirkungen der Corona-Pandemie zu schützen, hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die engen Regelungen zur Insolvenzantragspflicht vorübergehend ausgesetzt. Das ist wichtig zu wissen für alle, die Corona-bedingt in eine finanzielle Schieflage geraten sind. Aktuell gilt das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Insolvenzrecht bis zum 31. Januar 2021. Das Kabinett hat nun eine Formulierungshilfe beschlossen. Damit soll die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. April 2021 verlängert werden, um die Folgen der Pandemie für die Wirtschaft abzufedern.
Viele Unternehmen spüren es schon am eigenen Leib: Die Einschränkungen der Bewegungsfreiheit infolge der Coronavirus-Pandemie sind mit starken Auswirkungen auf das gesellschaftliche und kulturelle Leben verbunden. Restaurants und Geschäfte schließen, Freizeiteinrichtungen und Hotels sind verwaist, Theater- und Bildungseinrichtungen haben ebenso dichtgemacht.
Führt der daraus resultierende Umsatzeinbruch zur Zahlungsunfähigkeit, muss die Geschäftsführung umgehend einen Insolvenzantrag stellen. Dafür gilt eine Frist von maximal drei Wochen, ansonsten drohen juristische Konsequenzen.
Aktuell bietet das Wirtschaftsministerium zwar Hilfen für die betroffenen Unternehmen an und will verschiedene Instrumente zur Stützung der Liquidität von Unternehmen bereitstellen, denen Corona-bedingt die Zahlungsunfähigkeit droht. Doch jeder Einzelfall muss geprüft werden und es dauert, bis er bewilligt und ausgezahlt ist und dann die Maßnahme wirksam greift.
Hierzu erklärt die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, Christine Lambrecht:
„Wir wollen verhindern, dass Unternehmen nur deshalb Insolvenz anmelden müssen, weil die von der Bundesregierung beschlossenen Hilfen nicht rechtzeitig bei ihnen ankommen. Die reguläre Drei-Wochen-Frist der Insolvenzordnung ist für diese Fälle zu kurz bemessen. Deshalb flankieren wir das von der Bundesregierung bereits beschlossene Hilfspaket mit einer Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 31.01.2021 für die betroffenen Unternehmen. Mit diesem Schritt tragen wir dazu bei, die Folgen des Ausbruchs für die Realwirtschaft abzufedern.“ Höchstwahrscheinlich wird die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. April 2021 verlängert.
Allerdings ist die Insolvenzantragspflicht nicht pauschal für alle Unternehmen ausgesetzt.
Als Voraussetzung für die Aussetzung wurde genannt, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und dass die Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen begründete Aussichten auf Erfolg hat.
Wie die Beweisführung gelingt, dass die Insolvenz ursächlich Corona-bedingt war und nicht unabhängig von der Pandemie ebenfalls eine wirtschaftliche Schieflage eingetreten wäre, birgt in der Praxis sicherlich Konfliktpotenzial und wird entsprechende Haftungsrisiken mit sich bringen“, mutmaßt Thorsten Klindworth, CEO der A.B.S. Global Factoring AG. „Im Einzelfall lässt sich da schwer eine Grenze ziehen, denken Sie nur an unsere ohnehin gebeutelte Automobilindustrie.“
Wir raten betroffenen Unternehmen daher, ihre Liquiditätssituation und vor allem die -entwicklung detailliert und prophylaktisch zu dokumentieren. Einschränkungen von Reisetätigkeit und Ladenöffnungszeiten, der Schutz der Mitarbeiter, Lieferengpässe und Nachschubprobleme in der Produktion sind mögliche Ursachen, die mit der finanziellen Decke von Unternehmen korrelieren.
„Kann nämlich kein kausaler Zusammenhang zur Pandemie dargelegt werden, gibt es keinen Schutzgrund“, so Klindworth. „Wird dann versäumt, innerhalb der 3-Wochen-Frist Insolvenz anzumelden, sind die Verantwortlichen neben strafrechtlichen Sanktionen auch persönlich in der Haftung wegen Insolvenzverschleppung. Sollten Sie Factoring in Betracht ziehen, um ihre Liquiditätssituation zu optimieren, sprechen Sie uns gerne an.“
Das Bundesjustizministerium informiert auf seiner Website laufend über die geplanten Änderungen.