Bei Verstößen gegen das LkSG können schwerwiegende Sanktionen verhängt werden. Die Aufgabe, die Einhaltung des Gesetzes zu kontrollieren, hat der Gesetzgeber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übertragen. Bei Verstößen drohen rechtliche und finanzielle Konsequenzen sowie Reputationsschäden und Haftung. Bußgelder können bis zu acht Millionen Euro oder zwei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes umfassen. Zudem können Unternehmen für drei Jahre von öffentlichen Ausschreibungen ausgeschlossen werden.
Trotz der allgemein akzeptierten Verantwortung gegenüber Mensch und Umwelt befürchten viele Unternehmen einen Wettbewerbsnachteil durch den hohen bürokratischen Aufwand, der durch die Dokumentation der Wertschöpfungsketten und die geforderten Nachweise über eingehaltene Standards aller Stakeholder, wie beispielweise der Lieferanten, entsteht. Zudem könnte man den Entwicklungsländern einen Bärendienst erweisen, wenn sich beispielsweise die Menschenrechtssituation vor Ort durch den Rückzug deutscher Unternehmen verschlechtert. Einige Kritiker halten die Ausformulierung der Pflichten auch teilweise für vage und unkonkret. Die Praxis wird also zeigen, inwieweit Unternehmen praktisch handhabbare und gleichzeitig rechtssichere Umsetzungswege finden. Einige Tipps dazu hat das BAFA in seinen Umsetzungshilfen veröffentlicht.
Befürworter des Gesetzes halten entgegen, dass nachhaltige Strategien zu implementieren eine Investition in die Zukunft bedeute, die sich mittel- bis langfristig auszahlen dürfte. Eine erhöhte Transparenz in der Lieferkette, verminderter Ressourcenverbrauch, höhere Reputation durch ein klares Nachhaltigkeitsbekenntnis und somit auch eine höhere Mitarbeitendenzufriedenheit wären die Folgen.
Egal zu welchem Schluss man derzeit kommt: Investitionen in die Zukunft setzen entsprechendes Kapital voraus. Dieses decken mittelständische Unternehmen häufig durch Einbehaltung ihrer Gewinne oder durch Überziehungen, alternativ durch einen Bankkredit. Doch in Zeiten wirtschaftlicher Umbrüche ist Innovation gefragt. Eine bankenunabhängige Finanzierung durch einen Forderungsverkauf, das sogenannte Factoring, setzt die bereits erwirtschafteten Assets des Unternehmens für die Finanzierung ein und kann die unternehmerischen Freiräume für die benötigten Investitionen schaffen. Die Unternehmen müssen dazu weder einen Kredit aufnehmen, noch Geld zurückzahlen und bleiben strategisch komplett unabhängig von Investoren oder Business Angels. Zudem bietet eine Factoring-Finanzierung weitere Vorteile:
Wenn Sie sich also für eine Factoring-Finanzierung interessieren, um Liquidität für Investitionen zur Umsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtgesetzes freizusetzen, dann sprechen Sie uns gerne an.
Die beste Basis für die Änderung der Prozesse ist eine genaue Bestandsanalyse des Ist-Zustandes. Ermitteln Sie dazu den Umfang der rechtlichen Anwendbarkeit des Gesetzes auf den unterschiedlichen Konzernebenen. Dazu gehören alle Unternehmensbereiche wie HR, Supply Chain, Risikomanagement, Stakeholder Management bis hin zu Informations- und Datenhaltung. Erfüllen die bestehenden Prozesse und Maßnahmen bereits die Anforderungen des Gesetzes hinsichtlich Menschenrechte und Umweltrisiken oder müssen noch Anpassungen vorgenommen werden?
Im zweiten Schritt muss ein wirksames Risikomanagement konzipiert werden. Dabei unterscheidet das LkSG zwei Arten von Risikoanalysen: Die regelmäßige Risikoanalyse und die anlassbezogene Risikoanalyse. Die regelmäßige Risikoanalyse muss einmal jährlich durchgeführt werden.
Die anlassbezogenen Risikoanalyse basiert auf einem begründeten Verdacht auf eine mögliche Verletzung einer menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Pflicht bei einem oder mehreren Zulieferern oder erfolgt, wenn das Unternehmen durch eine Veränderung der Geschäftstätigkeit mit einer konkreten wesentlichen Veränderung von Risiken oder dem Hinzukommen von neuen Risiken in der gesamten Lieferkette rechnen muss. Zudem müssen vorbeugende Maßnahmen, Abhilfemaßnahmen und Beschwerdeverfahren entwickelt werden. Ob dabei Mindestanforderungen zugrunde gelegt werden, oder das Unternehmen eine Vorreiterrolle anstreben möchte, ist eine geschäftspolitische Entscheidung. Halten Sie diese Ergebnisse als Prozessbeschreibung schriftlich fest und bestimmen Sie Verantwortliche für die Umsetzung in den Abteilungen und die Schulung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Zudem sollten Sie eine Dokumentations- und Berichtspflicht einführen.
Als Hilfe zur Umsetzung bieten das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Handreichungen an, mit denen Sie Risiken ermitteln, gewichten und priorisieren . Weitere Klarstellungen zur Einrichtung eines Risikomanagements sowie zur Umsetzung der Risikoanalyse im Sinne des LkSG finden Sie in Kapitel VII und VIII der häufig gestellte Fragen.
Ausgehend von den oben genannten Schulungen müssen die definierten Maßnahmen in die Abläufe des Unternehmens implementiert werden. Darüber hinaus sind die abteilungsspezifischen Risikoanalysen, die Präventions- und Abhilfemaßnahmen sowie die Dokumentations- und Meldepflichten zu koordinieren. Mit regelmäßigen Kontrollen ist die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen zur Einhaltung des Lieferkettensorgfaltspflichtgesetzes zu überprüfen.
Neben dem deutschen Lieferkettengesetz plant auch die EU eine neue Lieferketten-Richtlinie, die voraussichtlich noch strengere Vorgaben beinhalten wird und sich auf eine noch deutlich größere Anzahl an Unternehmen bezieht. Außerdem werden strengere Haftungspflichten eingeführt. Der genaue Zeitpunkt des Inkrafttretens ist derzeit noch unklar, aber es empfiehlt sich, die Anforderungen der EU-Richtlinie bereits jetzt bei der Anpassung der Prozessgestaltung vorausschauend zu berücksichtigen.